Der Staatsrat hat das Reglement zur Erhebung von zusätzlichen kommunalen Handänderungssteuern homologiert, so dass die Gemeinde Vérossaz eine kommunale Steuer, zusätzlich zur kantonalen Steuer bei Handänderungen von Gebäuden auf ihrem Gemeindegebiet erheben kann (Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 des Gesetzes über die Handänderungssteuer vom 15. März 2012).